Neue Allgemeinverfügung zum Verbote der Aalfischerei in Küstengewässer
Allgemeinverfügung
1. Zum Schutz des Europäischen Aals (Anguilla anguilla) in allen Lebensstadien ist jede Beteiligung an
erwerbsmäßigen Fischereitätigkeiten, gezieltes Fangen oder Anbordhalten von Europäischem Aal im Zeitraum
vom 01.09.2024 bis 28.02.2025 verboten. Unbeabsichtigte Beifänge von Europäischem Aal sind unter allen
zumutbaren Anstrengungen zu minimieren und nach Möglichkeit zu vermeiden. Unbeabsichtigt gefangenen
Aalen darf kein Leid zugefügt werden; sie sind umgehend wieder freizusetzen.
2. Dieses Verbot gilt landwärts der Basislinie nach Anlage 1 zu § 16 Abs. 3 Nds. FischG und damit
insbesondere auch in folgenden Küstengewässern:
- Elbe unterhalb der Landesgrenze gegen Hamburg,
- Oste unterhalb der nördlichen Grenzen der Feldmark Oberndorf,
- Weser unterhalb der Landesgrenze gegen Bremen, (Grenze der Stadt Bremen),
- Hunte unterhalb der Verbindungslinie der Deichscharten bei Huntebrück,
- Ems unterhalb der Papenburger Schleuse,
- Leda unterhalb des Sperrwerks
Weiteres zur Allgemeinverfügung folgend im Link:
https://www.verkuendung-niedersachsen.de/ndsmbl/2024/374/